Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,
Artikel 8
08.10.1991
31.10.1999
Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,.
Artikel 8
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien