Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
Vertrag - Jugoslawien
Artikel 8
01.06.1991
31.07.2002
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
17.09.2018
10007145
NOR12077550
N5199114533J