Absatz einsIn diesem Abkommen
- Litera aumfaßt der Begriff „Investition“ alle Arten von Vermögenswerten, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere:
- StrichaufzählungGebäude, Anlagevermögen, Ausrüstung und andere materielle Werte;
- StrichaufzählungEigentum sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte und andere Rechte, die Verpflichtungen sichern;
- StrichaufzählungAnteilsrechte und andere Formen von Beteiligungen;
- StrichaufzählungAnsprüche auf Geld, das zur Schaffung wirtschaftlicher Werte gegeben wurde, oder auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
- StrichaufzählungUrheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderrechte, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle, Gebrauchsmuster, Handelsnamen sowie technische Verfahren und Know-how;
- StrichaufzählungRechte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Grund einer Ermächtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
- Litera bbezeichnet der Begriff „Investor“
- Strichaufzählungin bezug auf die Republik Österreich jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Österreich gegründet wurde und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat, welche jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
- Strichaufzählungin bezug auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken jede Person, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
- Litera cumfaßt der Begriff „Erträge“ Beträge, die eine Investition erbringt oder erbringen könnte, insbesondere in Form von Gewinnen, Tantiemen, Dividenden, Zinsen, Zahlungen aus Lizenzen, Provisionen, Zahlungen für technische Hilfe und technische Serviceleistungen sowie andere Entgelte;
- Litera dbezeichnet der Begriff „Enteignung“ eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung einer Vertragspartei gegen die Investition eines Investors der anderen Vertragspartei.