Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

28.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Artikel 8

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb v sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen ei Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jed Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person, die jedoch nicht Staatsbürger einer der beiden Vertragsparteien sein darf, als Vorsitzenden einigen. Die Mitglied sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei d anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
  4. Absatz 4,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident oder, im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, d Ernennungen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Im übrig regelt es sein Verfahren selbst.
  6. Absatz 6,Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend.
  7. Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihr Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden so die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.