Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
Artikel 8
28.04.1992
31.07.2002
Artikel 8
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien