Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Artikel 7

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor d anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit zur Durchführung eines Vergleichsverfahren oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden, welc durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *1), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspar und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhine zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten u den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatlic Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzu eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der di andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten hab

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,