Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
Paragraph 11,
23.10.1991
31.12.2015
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,
Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag (Paragraph 7, Absatz eins,) zu erhöhen.