Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

23.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,

Text

Schadenabhängige Zuführung

Paragraph 11,

Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag (Paragraph 7, Absatz eins,) zu erhöhen.