Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1990,
Artikel eins,
01.01.1993
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Ziffer eins Bei einem jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über die gemeinsame Staatsgrenze kommt oder kommen kann, die für die Sicherheit der anderen Vertragspartei vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Störfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.
Ziffer 2 Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 1 sind