Kurztitel

Befähigungsnachweis Lebens- und Sozialberater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

05.09.1995

Text

Paragraph 2, Eine Person gilt als zur Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie

  1. Ziffer eins
    seit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO 1973) tätig ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, erfüllt oder
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, erfüllt.