seit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO 1973) tätig ist oder