Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1990,
römisch fünf
Paragraph 2
01.07.1990
50/04 Berufsausbildung
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
17.06.2025
10007086
NOR12077142
N5199012996J