Kurztitel

Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007086

Dokumentnummer

NOR12077142

alte Dokumentnummer

N5199012996J