Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Amerika über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

16.05.1990

Text

  1. Ziffer eins
    Grundlage der Vereinbarung
    1. Litera a
      Beide Länder bemühen sich weiterhin nachdrücklich im Rahmen der Uruguay-Runde multilateraler Handelsverhandlungen um eine multilaterale Einigung zur Abschaffung handelsverzerrender Praktiken und zur Sicherung offener Märkte im Stahlhandel.
    2. Litera b
      Österreich beschränkt die Ausfuhr der in Artikel 3 Buchstabe a) bezeichneten Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich in die USA bzw. entsprechende Ausfuhren, die für den Verbrauch in den USA bestimmt sind (wobei diese Produkte im folgenden als „übereinkommensgemäße Produkte“ bezeichnet werden), für den Zeitraum 1. Oktober 1989 bis 31. März 1992.
  2. Ziffer 2
    Bedingungen

(a) (1) Falls während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens Untersuchungen laut Abschnitt 201 des 1974 Trade Act, Abschnitt 301 des 1974 Trade Act (mit Ausnahme der Ansuchen nach Abschnitt 301 hinsichtlich Verkäufen in Drittländer seitens US-Exporteuren) oder Abschnitt 232 des 1962 Trade Expansion Act eingeleitet werden oder Klagen (einschließlich Antitrust-Klagen), ist die Regierung Österreichs berechtigt, das Übereinkommen hinsichtlich bestimmter oder aller übereinkommensgemäßen Produkte, die Gegenstand der Untersuchungen oder Klagen sind, nach Konsultationen mit der Regierung der Vereinigten Staaten frühestens 15 Tage nach Abschluß dieser Beratungen zu beenden.

Im Falle von Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen ist die Regierung Österreichs berechtigt, das Übereinkommen hinsichtlich bestimmter oder aller von dem Übereinkommen betroffenen Produkte, die Gegenstand der Untersuchungen oder Klagen sind, nach Beratungen mit den US frühestens 15 Tage nach Abschluß dieser Beratungen zu beenden. Im Falle von Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen ist die Regierung Österreichs berechtigt, das Übereinkommen hinsichtlich bestimmter oder aller von dem Übereinkommen betroffenen Produkte, die Gegenstand der Untersuchung sind, nach Beratungen mit den US frühestens 15 Tage nach Vorlage einer einstweiligen Verfügung des Department of Commerce bzw. den Abschluß solcher Beratungen zu beenden, je nachdem, welcher Umstand später eintritt.

  1. Ziffer 3
    Produktbeschreibung
    1. Litera a
      Die übereinkommensgemäßen Produkte sind:
      Flachgewalzte Erzeugnisse
      Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl
      Walzdraht aus rostfreiem Stahl
      OCTG – Rohre für die Erdölindustrie
      Andere Rohre
      Andere Stahlprodukte
      Werkzeugstahllegierungen
      wie sie in Anhang A unter Bezugnahme auf die entsprechenden Posten des Harmonisierten Zolltarifsystems (HTS) der USA und Österreich beschrieben und eingeteilt sind. Sämtliche vom Zolldienst der Vereinigten Staaten als HTS Posten klassifizierte Produkte sind Gegenstand dieses Übereinkommens.
    2. Litera b
      Die in Absatz a) oben angeführten Posten unterliegen einer Revision, sobald die USA oder Österreich Modifizierungen der jeweiligen Export- oder Importnomenklaturen vornehmen. Im Falle derartiger Modifikationen erfolgt eine vorherige Notifizierung seitens der USA oder Österreich, je nachdem, wer die Modifizierung vornimmt.
  2. Ziffer 4
    Exportbeschränkungen
    1. Litera a
      Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis 31. Dezember 1990 (im folgenden „Anlaufzeitraum“ genannt), für das Kalenderjahr 1991 und für den Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. März 1992 (im folgenden „Auslaufzeitraum“ genannt), sind für die übereinkommensgemäßen Produkte Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen erforderlich. Derartige Bewilligungen und Bestätigungen werden österreichischen Exporteuren für jede der im folgenden angeführten Produktgruppen (im folgenden „Gruppen“ genannt) nur in solchem Umfang ausgestellt, als sie den folgenden Prozentsätzen des voraussichtlichen Verbrauches (oder der Tonnage, wo dies in solcher Weise angegeben ist) der Vereinigten Staaten pro Produktgruppe (im folgenden „Ausfuhrplafonds“ genannt) für den entsprechenden Zeitraum entsprechen:

Gruppe

Ausfuhrplafond

Flachgewalzte Erzeugnisse

0,30

Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl

250 mt pro Jahr

Walzdraht aus rostfreiem Stahl

250 mt pro Jahr

OCTG Rohre für die Erdölindustrie

1,40

Andere Rohre und Stahlprofile

0,30

Andere Stahlprodukte

0,11

Werkzeugstahllegierungen

4,00

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet „rechnerischer Verbrauch der US“ gemäß den Erläuterungen in Anhang B Verschiffungen (Lieferungen) minus Ausfuhren plus Einfuhren.
  1. Litera b
    Werden übereinkommensgemäße Produkte, die in die USA eingeführt wurden, sodann wieder ausgeführt, ohne einer wesentlichen Weiterverarbeitung unterworfen worden zu sein, wird der Ausfuhrplafond bzw. die zulässige Tonnenmenge für das betreffende Produkt für den Zeitraum, der der Zeit einer solchen Wiederausfuhr entspricht, um dieselbe Menge erhöht.
  2. Litera c
    Werden übereinkommensgemäße Produkte, die in die USA eingeführt wurden, sodann wieder ausgeführt, nachdem sie einer zweifachen, wesentlichen Weiterverarbeitung unterworfen worden waren, wie in Anhang C angeführt, werden die Ausfuhrplafonds für diese importierten, übereinkommensgemäßen Produkte für den Zeitraum, der der Zeit einer solchen Wiederausfuhr zweifach wesentlich weiterverarbeiteter übereinkommensgemäßen Produkte entspricht, um dieselbe Menge wie die Wiederausfuhrtonnenmenge der zweifach wesentlich weiterverarbeiteten übereinkommensgemäßen Produkte bis zu einem Maximum von 20 000 metrischen Tonnen erhöht.
  3. Litera d
    Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff USA sowohl das Zollgebiet der USA als auch Zollausschlußzonen (Zollfreizonen) der USA, und die Einfuhr von Waren in die USA beinhalten auch die Zulassung von Waren in eine Zollfreizone. Eine Einfuhr von übereinkommensgemäßen Produkten in das Zollgebiet der USA wird daher nicht als Einfuhr von Übereinkommensprodukten gerechnet, wenn sie bereits in eine Zollfreizone eingeführt worden waren.
  1. Ziffer 5
    Berechnung und Überprüfung der Schätzungen des rechnerischen Verbrauches der US und Ausfuhrbeschränkungen
    1. Litera a
      Nach Beratung mit der Regierung Österreichs wählt die US einen unabhängigen Gutachter, der eine Voraussage des „rechnerischen Verbrauches der US“ für die Zwecke dieses Abkommens erstellt. Für die Anlaufzeit wird so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem 1. November 1989, ein erster Voranschlag des „rechnerischen Verbrauches der US“ für jede Kategorie, deren Ausfuhrplafond prozentual nach dem „rechnerischen Verbrauch der US“ berechnet wird, erstellt.
    2. Litera b
      Die Zahlen für den voraussichtlichen „rechnerischen Verbrauch“ für 1990 werden dann im Dezember 1989 und Februar, Mai, August und Oktober 1990 von dem unabhängigen Gutachter überprüft und die Ausfuhrplafondmenge für jede Kategorie wird unter Berücksichtigung der bereits erteilten Lizenzen entsprechend angepaßt. Die für die Anlaufzeit auf der Grundlage der Voraussagen für Mai, August und Oktober 1990 berechneten Ausfuhrplafonds stützen sich auf den tatsächlichen „rechnerischen Verbrauch der US“ für die Zeit von Oktober bis Dezember 1989.
      Bis Oktober 1990 wird eine nach Kategorien gegliederte erste Voraussage des rechnerischen Verbrauches der US für 1991 erstellt. Diese Schätzungen werden im Dezember 1990 und im Februar, Mai, August und Oktober 1991 überarbeitet.
    3. Litera c
      Eine nach Kategorien gegliederte erste Voraussage des rechnerischen Verbrauches der US für den Auslaufzeitraum wird bis Oktober 1991 erstellt. Diese Zahlen werden im Dezember 1991 überarbeitet.
    4. Litera d
      Bis zum 1. Mai 1991 wird der Ausfuhrplafond für 1991 für jede Kategorie entsprechend dem Unterschied zwischen dem vorausgeschätzten und dem tatsächlichen rechnerischen Verbrauch der US revidiert.
  2. Ziffer 6
    Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen
    1. Litera a
      Die Regierung Österreichs schreibt mittels entsprechender Bestimmungen und Verordnungen für alle übereinkommensgemäßen Produkte Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen vor. Diese Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen werden ausgestellt, daß nicht mehr als 60% des zulässigen österreichischen Exportes einer Produktgruppe in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen ohne vorherige Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in die USA erfolgen kann. Die Regierung Österreichs unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich der Verhängung von Strafen, die sich für die Durchsetzung der aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen als erforderlich erweisen könnten. Die Regierung Österreichs unterrichtet die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika von allfälligen Verletzungen hinsichtlich Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen, die ihr zur Kenntnis gelangen, sowie über die dazu getroffenen Maßnahmen. Die USA unterrichten die Regierung Österreichs über allfällige Verletzungen hinsichtlich Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen, die ihr zur Kenntnis gelangen, sowie über die dazu getroffenen Maßnahmen.
      Die Ausfuhrbewilligungen sehen den Versand innerhalb von drei Monaten oder darunter vor.
      Die Ausfuhrbewilligungen werden nach Maßgabe der Ausfuhrplafonds für den Anlaufzeitraum, das Jahr 1991 bzw. den Auslaufzeitraum ausgestellt. Ausfuhrbewilligungen für 1991 bzw. für den Auslaufzeitraum können bereits zum 15. November des Vorjahres bis zu einer Grenze von 8% des Ausfuhrplafonds für 1991 bzw. für den Auslaufzeitraum in Anspruch genommen werden. Alle für einen solchen Vorgriff ausgestellten Bewilligungen und Bescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen. Nach dem 31. Dezember des Zeitraumes, für den sie ausgestellt wurden, dürfen Ausfuhrbewilligungen nicht mehr verwendet werden; mit Ausnahme, daß mit Zustimmung der Regierung der USA Bewilligungen, die nicht in diesem Zeitraum verwendet wurden, innerhalb der ersten zwei Monate des darauffolgenden Zeitraumes bis zu 8% des Ausfuhrplafonds für das vorhergegangene Jahr verwendet werden dürfen. Jede derartig prolongierte Bewilligung und Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen.
      Nach Beratung mit der Regierung Österreichs können die US einer Erhöhung der oben angeführten Prozentbeschränkungen zustimmen.
    2. Litera b
      Die Regierung Österreichs schreibt vor, daß für übereinkommensgemäße Produkte Bescheinigungen ausgestellt werden, die mit einem Vermerk hinsichtlich der Bewilligung versehen sind.
      Die Bescheinigung muß einen österreichischen Zollstempel aufweisen bzw. den Stempel einer von der Regierung beauftragten Organisation und Tag, Monat und Jahr aufzeigen, an bzw. in dem die übereinkommensgemäßen Produkte exportiert wurden, sowie Produktgruppe und Tonnenzahl. Erfolgt eine Angabe nicht in englischer Sprache, ist der Bescheinigung eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.
      Die USA schreiben die Vorlage dieser Bescheinigung als Bedingung für die Einfuhr der übereinkommensgemäßen Produkte in die USA zwingend vor. Die Einfuhr solcher Produkte ohne beigeschlossene Bescheinigung wird seitens der Regierung der US untersagt.
    3. Litera c
      Absatz a) dieses Artikels des Übereinkommens enthält Beschränkungen, die eine Konzentration von Lieferungen innerhalb eines Zeitraumes oder bestimmter Produkte oder innerhalb einer Produktgruppe verhindern sollen. Die USA ist sich bewußt, daß diese Bestimmungen sich auf Produktgruppen mit kleinen zulässigen Mengen (Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl, Walzdraht aus rostfreiem Stahl, OCTG und Werkzeugstahllegierungen) ungünstig auswirken könnten, und stimmt entsprechenden Maßnahmen zur Berücksichtigung angemessener geschäftlicher Gesichtspunkte zu; ebenso der Ermöglichung der vollen Ausnützung der Ausfuhrplafonds-Prozentsätze und Ausfuhrtonnenmengen in diesem Übereinkommen.
  3. Ziffer 7
    Technische Anpassungen
    1. Litera a
      Österreich kann für bestimmte Kategorien Ausfuhrplafonds anpassen und teilt dies den USA mit. Berichtigungen hinsichtlich der Erhöhung einer Produktgruppe können durch eine entsprechende Verringerung des Umfanges einer anderen Produktgruppe innerhalb desselben Zeitraumes vorgenommen werden. Ungeachtet der vorhergehenden Ausführungen darf gemäß diesem Absatz keine Berichtigung vorgenommen werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der festgelegten Beschränkung einer bestimmten Produktgruppe um mehr als 5% des Umfanges innerhalb des betreffenden Zeitraumes führen würde. Österreich und die USA können eine Erhöhung des vorgenannten Prozentsatzes vereinbaren.
    2. Litera b
      Die Zustimmung einer Veränderung des Ausfuhrplafonds einer einzelnen Produktgruppe innerhalb des Einfuhrzeitraumes des Jahres 1991 oder für den Auslaufzeitraum erfolgt automatisch in Form einer Berichtigung gemäß Artikel 7a bzw. der Verwendung von Bewilligungen im November/Dezember oder Jänner/Feber gemäß Artikel 6a. Eine derartige Zustimmung gilt als gegeben, sobald die US das entsprechende Ansuchen seitens der Regierung Österreichs erhalten haben.
      Ansuchen hinsichtlich der Ausnützung von mehr als einer dieser Bestimmungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes müssen daher den US seitens der Regierung Österreichs spätestens am 1. Oktober des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird, unterbreitet werden. Auf derartigen Ansuchen sind die Tonnenzahl pro Produktgruppe und Flexibilitätsvorkehrungen anzuführen.
  4. Ziffer 8
    Produktknappheit
    1. Litera a
      Stellen die US in Konsultationen mit der Regierung Österreichs fest, daß infolge abnormaler Angebots- und Nachfragefaktoren die Stahlindustrie der US nicht in der Lage ist, den Bedarf der US an einem bestimmten Produkt zu decken (einschließlich sachlich objektiven Beweismaterials wie Quoten, verlängerter Lieferzeiten oder anderer relevanter Faktoren), wird einer zusätzlichen Tonnenzahl hinsichtlich dieses Produktes bzw. dieser Produkte durch gesonderte Ausstellung von Bewilligungen zugestimmt.
    2. Litera b
      An Ansuchen aufgrund von Produktknappheit sind zumindest die in Anhang D enthaltenen Angaben anzuführen. Die USA trifft unverzüglich eine Entscheidung gemäß dieses Artikels in Form eines offen gelegten Verfahrens aufgrund objektiven Beweismaterials aus allen entsprechenden Quellen. Unter normalen Umständen erfolgt eine Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung einer Überarbeitung im Bundesregister. Verlängerungen sind zulässig, wenn sie seitens des Antragstellers erbeten werden.
    3. Litera c
      Jede Sonderexportbewilligung und -bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Alle derartigen Bewilligungen müssen innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Ausstellung verwendet werden, ausgenommen die US stimmen einer Verlängerung zu.
    4. Litera d
      Unbeschadet der Buchstaben a), b) und c) dürfen die bei einer Produktknappheit angewandten Verfahren nicht ungünstiger sein als die in den eventuell von den USA erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen.
  5. Ziffer 9
    Kontrollsystem
    1. Litera a
      Innerhalb eines Monats nach Ende jedes Quartals bzw. auf Ersuchen übermittelt die Regierung Österreichs den US nicht vertrauliche Informationen hinsichtlich sämtlicher für abkommensgemäße Produkte ausgestellter Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen in dem als für einen klaglosen Ablauf des Übereinkommens erforderlichen Ausmaß. Diese Informationen beinhalten zumindest alle Bewilligungsnummern, Bescheinigungsnummern, Mengen, das Exportdatum und die Produktgruppe in englischer Sprache.
    2. Litera b
      Die US sammeln und übersenden der Regierung Österreichs vierteljährlich oder auf Ansuchen alle nicht vertraulichen Informationen über Bescheinigungen, die sich im Laufe des vorhergegangenen Quartals über einkommensgemäße Produkte erhalten haben. Ebenso sammeln und übersenden die US nicht vertrauliche Informationen hinsichtlich von Maßnahmen, die im Falle von Verletzungen der US-Zollgesetze hinsichtlich von übereinkommensgemäßen Produkten getroffen wurden.
  6. Ziffer 10
    Konsultationen

Zwischen Österreich und den USA finden Konsultationen über alle Angelegenheiten statt, die sich bei der Durchführung des Übereinkommens ergeben.

  1. Ziffer 11
    Umschichtungen in der Produktezusammensetzung

Falls Importe eines Produktes aus einer Produktgruppe (zB Legierungen) aus Österreich eine wesentliche Erhöhung erfahren, sodaß eine bedeutende Umschichtung der Produktezusammensetzung innerhalb einer Produktgruppe eintritt, werden auf Ersuchen umgehend Konsultationen zwischen den USA und Österreich zum Zwecke der Ausarbeitung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung abgehalten.

Stellt sich in den Konsultationen heraus, daß es tatsächlich zu einer Umschichtung in der Zusammensetzung in einer Kategorie gekommen ist, die so weit geht, daß dadurch die Erreichung der Ziele des Übereinkommens beeinträchtigt wird, unternehmen beide Seiten innerhalb von 60 Tagen nach dem Ersuchen um Konsultationen die erforderlichen Schritte hinsichtlich des betroffenen Produktes, um eine solche Umschichtung zu verhindern. Derartige Schritte beinhalten auch die Schaffung einer neuen Gruppe.

  1. Ziffer 12
    Durchführung

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden seitens der beiden Regierungen in Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen und geltenden Bestimmungen in beiden Ländern durchgeführt.