Absatz eins,Bei einem nuklearen Unfall, der Anlagen oder Tätigkeiten einer Vertragspartei betrifft und der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe Folgen auslösen könnte, verständigt die erstgenannte Vertragspartei hievon unverzüglich und auf direktem Wege die andere Vertragspartei. Diese Verständigung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.