Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.12.1990

Text

Artikel 1

Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt sind.