(2)Absatz 2,Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß II gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben.Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß römisch zwei gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben.