Kurztitel

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Burgenland und an den LH von Niederösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

13.06.1990

Text

Die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerber in Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG „20 kV-Erdkabel Station Tusch-Umspannwerk Neudörfl“ vorzunehmen.