(8)Absatz 8,Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrgangs bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrgangs) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Absatz 5, sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrgangs bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrgangs) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.