Kurztitel

Betriebspensionsgesetz A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Artikel römisch fünf

Übergangs- und Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Leistungszusagen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 gemacht wurden und von Pensionskassen zu erfüllen sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen nach Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes (Artikel römisch eins) können den Stichtag für Übertragung von Anwartschaften und Leistungen auf Pensionskassen rückwirkend, längstens aber auf den Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festlegen.
  3. Absatz 3,Auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, ist dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Für die Erfüllung der Wartezeit und des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel römisch eins Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 2, zählen auch Anwartschaftszeiten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen. In Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden haben, bleiben von Artikel römisch eins Paragraph 15, abweichende Regelungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen Anwartschaften unberührt.
  4. Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 1990 bestehende Regelungen in direkten Leistungszusagen, die abweichend von Artikel römisch eins dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      eine längere Wartezeit,
    2. Ziffer 2
      den Verlust der erworbenen Anwartschaften bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung aufgrund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      den Widerruf von Leistungen wegen eines Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn des Vertrauens seines früheren Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt (insbesondere wegen Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln),
    vorsehen, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Der Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Artikel römisch eins Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, entspricht bei direkten Leistungszusagen den nach den Berechnungsvorschriften des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins bis 4 und 6 EStG 1988 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bildenden Rückstellungen.
  6. Absatz 6,Artikel römisch eins Paragraph 10, ist auf Leistungen aus direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Artikel römisch vier dieses Bundesgesetzes ist auf Insolvenzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, nicht anzuwenden. Die Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes für Ansprüche nach Artikel römisch vier Ziffer 2, Litera a, endet frühestens vier Monate nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076769

alte Dokumentnummer

N5199011172H