Betriebspensionsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,
BG
Paragraph 15,
01.07.1990
BPG
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mindestens fünf Jahre zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungs- oder sonstigen Hilfskasse gehört, so ist er bei Eintritt des Leistungsfalles den im Unternehmen verbliebenen Arbeitnehmern gleichzustellen, wobei sich sein Anspruch aus dem Verhältnis der im Unternehmen zugebrachten Dienstzeit zum Zeitraum zwischen Eintritt in das Unternehmen und Eintritt des Leistungsfalles ergibt.
Unterstützungskasse
05.07.2022
10007036
NOR12076761
N5199011164H