Betriebspensionsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,
BG
Paragraph 9
01.07.1990
31.12.1996
BPG
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen durch Wertpapiere (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, EStG 1988) gedeckt sind, können sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden; diese Wertpapiere können nicht verpfändet werden.
05.07.2022
10007036
NOR12076755
N5199011158H