Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1990

Text

Artikel 2

Die von der Republik Österreich bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.

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Harmonisiertes             Warenbezeichnung              Datum der

System                                                   Beseitigung

Position

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aus 26.20     Aschen und Rückstände, hauptsächlich

              Blei enthaltend:

              - Akkumulatorplatten und entleerte

                ganze Akkumulatoren ................... 1. 1. 1991

aus 44.01     Holz von Abschnitzeln oder Teilchen:

              Spreisselholz ........................... 1. 1. 1993

aus 44.03     Rohholz, ausgenommen tropische Hölzer

              oder Holz mit Farbe, Beize, Kreosot und

              anderen Schutzmitteln behandelt:

              - Rohholz von Nadelbäumen, weder zwei-

                noch vierseitig, grob zugerichtet

              - Rohes Laubrundholz, Güteklasse B/C

              - Rohholz von Buchen für die Herstellung

                von Halbstoffen aus Holz .............. 1. 1. 1993

    74.04     Abfälle und Schrott, aus Kupfer ......... 1. 1. 1993

    76.02     Abfälle und Schrott, aus Aluminium ...... 1. 1. 1993