Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Text

Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 7, (1) In jeder im Paragraph 5, genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder
  2. Ziffer 2
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder
  3. Ziffer 3
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
  1. Absatz 2,Dem Absatz eins, wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Absatz eins, entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.