Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,
Text
§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz (zB Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen (wie durch einen entsprechenden Abstand oder durch eine Wand) deutlich getrennt sein.Paragraph 2, (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz (zB Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen (wie durch einen entsprechenden Abstand oder durch eine Wand) deutlich getrennt sein.
(2)Absatz 2,Auf einem für den Kundenverkehr eines Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr stattfinden.