Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe

(Ausübungsvorschriften für Reisebüros)

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

Paragraph eins, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens zwei allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen an das öffentliche Fernsprechnetz mit zwei Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.