Kurztitel

CKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

17.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Text

Paragraph 4, CKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die CKW-Anlage muß mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft nicht mehr als 150 mg/m3 Abluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, beträgt; für 1,1,1,-Trichlorethan, Trichlorethen (Trichlorethylen) und Tetrachlorethen (Perchlorethylen) darf ab einem Massenstrom von 1 kg je Stunde die Konzentration in der gereinigten Abluft nicht mehr als 100 mg/m3 Abluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, betragen. Die Verdünnung der Abluft mit Luft zur Einhaltung dieser Konzentrationen ist unzulässig. Ob und in welchem Ausmaß chlorierte organische Lösemittel emittiert werden dürfen, die sehr giftig (hochgiftig), giftig oder krebserzeugend sind (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6,, 7 und 12 des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,), hat die Behörde im Einzelfall so festzulegen, daß die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt sind.
  2. Ziffer 2
    Die Abluftreinigungsanlage muß, sofern das Abluftreinigungsmittel nicht automatisch regeneriert wird, mindestens so ausgelegt sein, daß sie unter Berücksichtigung der höchsten möglichen Chargenzahl oder Betriebsstunden je Tag nicht überlastet wird. Spätestens mit Erreichen der höchsten möglichen Chargenzahl oder Betriebsstunden der Abluftreinigungsanlage muß das Abluftreinigungsmittel regeneriert werden; während der Regenerierungszeit darf die CKW-Anlage nicht in Betrieb genommen werden, sofern nicht zwei oder mehr Abluftreinigungsanlagen wechselweise in Verwendung stehen.
  3. Ziffer 3
    Für das belästigungsfreie Abführen der gereinigten Abluft ins Freie muß eine eigene Abluftleitung zur Verfügung stehen, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigungsanlage muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.
  4. Ziffer 4
    Wird die gereinigte Abluft aus zwei oder mehr wechselweise in Verwendung stehenden Abluftreinigungsanlagen in einer gemeinsamen Abluftleitung abgeführt, so muß sichergestellt sein, daß bei Stillstand einer Abluftreinigungsanlage keine Abluft über die stillgesetzte Anlage austreten kann.
  5. Ziffer 5
    Im Bedienungs- und Wartungsbereich der CKW-Anlage, im Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an denen bei Betrieb der CKW-Anlage mit dem Auftreten von Lösemittelkonzentrationen gerechnet werden muß, müssen Absaugeeinrichtungen (zB Trommelabsaugeeinrichtungen) vorhanden sein, die im Falle des Austretens von lösemittelhaltiger Luft, zB beim Öffnen der Beschickungstür oder bei Wartungsarbeiten, in Betrieb sein müssen. Die Abluft aus diesen Absaugeeinrichtungen sowie die Raumluft, sofern sie mehr chlorierte organische Lösemittel als die gemäß Ziffer eins, gereinigte Abluft enthält, müssen über eine Abluftreinigungsanlage geführt werden.