Die CKW-Anlage muß mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft nicht mehr als 150 mg/m3 Abluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, beträgt; für 1,1,1,-Trichlorethan, Trichlorethen (Trichlorethylen) und Tetrachlorethen (Perchlorethylen) darf ab einem Massenstrom von 1 kg je Stunde die Konzentration in der gereinigten Abluft nicht mehr als 100 mg/m3 Abluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, betragen. Die Verdünnung der Abluft mit Luft zur Einhaltung dieser Konzentrationen ist unzulässig. Ob und in welchem Ausmaß chlorierte organische Lösemittel emittiert werden dürfen, die sehr giftig (hochgiftig), giftig oder krebserzeugend sind (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6,, 7 und 12 des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,), hat die Behörde im Einzelfall so festzulegen, daß die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt sind.