(4)Absatz 4Befinden sich CKW-Anlagen in Räumen, die im Keller oder im Erdgeschoß liegen und nicht oder nicht vollständig unterkellert sind, oder werden chlorierte organische Lösemittel oder Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, in solchen Räumen oder im Freien gelagert, so müssen unter diesen Räumen oder Lagerbereichen oder neben diesen Räumen Einrichtungen zur Absaugung der Bodenluft vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Ergeben die Messungen gemäß § 9 Abs. 1, daß in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg chlorierte organische Lösemittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, enthalten sind, so hat die Behörde im Einzelfall jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Reinigung des Bodens erforderlich sind.Befinden sich CKW-Anlagen in Räumen, die im Keller oder im Erdgeschoß liegen und nicht oder nicht vollständig unterkellert sind, oder werden chlorierte organische Lösemittel oder Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, in solchen Räumen oder im Freien gelagert, so müssen unter diesen Räumen oder Lagerbereichen oder neben diesen Räumen Einrichtungen zur Absaugung der Bodenluft vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Ergeben die Messungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, daß in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg chlorierte organische Lösemittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, enthalten sind, so hat die Behörde im Einzelfall jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Reinigung des Bodens erforderlich sind.