Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 865/1994Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994,
Text
§ 2. (1) CKW-Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen oder Geräte, in denen chlorierte organische Lösemittel (Abs. 2) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten chlorierten organischen Lösemittel oder der Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder von mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteten Abfällen dienen.Paragraph 2, (1) CKW-Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen oder Geräte, in denen chlorierte organische Lösemittel (Absatz 2,) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten chlorierten organischen Lösemittel oder der Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder von mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteten Abfällen dienen.
(2)Absatz 2Chlorierte organische Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) und Chlorfluorkohlenwasserstoffe, die bei einer Raumtemperatur von 20 Grad C und einem Luftdruck von 1 013 mbar flüssig sind und bei einem Luftdruck von 1 013 mbar einen Siedepunkt von 40 Grad C oder mehr haben, und deren Mischungen miteinander.