Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1989

Außerkrafttretensdatum

16.10.2019

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht freundschaftlich beigelegt werden, dann hat der Investor alle innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen.
  2. Absatz 2,Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von 12 Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche in einer in Absatz 1 vorgesehenen Weise beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens unterbreitet:
    1. Litera a
      sofern beide Vertragsparteien Mitglieder der Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten oder Staatsangehörigen anderer Staaten *) sind, die am 18. März 1965 in Washington zur Unterschrift aufgelegt wurde, dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei, auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor, durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen;
    2. Litera b
      sofern eine der Vertragsparteien nicht Mitglied der Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten ist, einem internationalen Schiedsgericht. Dieses internationale Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Seite bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Investor der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

    Werden die im obigen Absatz genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Seite in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert sich der Aufgabe zu entledigen, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.

    Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensregeln in sinngemäßer Anwendung der Verfahrensregeln der Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 fest; die Entscheidung muß die Grundlage angeben, auf der sie ergangen ist; sie ist auf Verlangen der einen oder anderen Seite zu begründen.

  3. Absatz 3,Die Entscheidung ist endgültig und bindend; sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
  4. Absatz 4,Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen getragen.
  5. Absatz 5,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Streitbeilegungs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Versicherungspolizze bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Schlagworte

Streitbeilegungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

10006964

Dokumentnummer

NOR12076439

alte Dokumentnummer

N5198912699H