Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018,
Vertrag - Polen
Artikel 8
01.11.1989
16.10.2019
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Werden die im obigen Absatz genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Seite in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert sich der Aufgabe zu entledigen, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensregeln in sinngemäßer Anwendung der Verfahrensregeln der Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 fest; die Entscheidung muß die Grundlage angeben, auf der sie ergangen ist; sie ist auf Verlangen der einen oder anderen Seite zu begründen.
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Streitbeilegungsverfahren
17.01.2019
10006964
NOR12076439
N5198912699H