Kurztitel

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung einer Meisterarbeit in Verbindung mit der Leistung von Arbeitsproben.

  1. Absatz 2,Als Meisterarbeit sind zwei der in den Ziffer eins bis 8 genannten Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bauschlußreinigung bestehend aus:
      1. Litera a
        Reinigung der Verglasungen und Rahmen,
      2. Litera b
        Reinigung der Heizkörper, Beleuchtungen und Beschläge,
      3. Litera c
        Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung,
      4. Litera d
        Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege,
      5. Litera e
        Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen.
    2. Ziffer 2
      Eine Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes bestehend aus:
      1. Litera a
        Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien und Rolläden,
      2. Litera b
        Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
      3. Litera c
        Reinigung der Wand- und Deckenflächen,
      4. Litera d
        Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbauschränke und der Tafeln,
      5. Litera e
        Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,
      6. Litera f
        Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen.
    3. Ziffer 3
      Eine Krankenhausreinigung bestehend aus:
      1. Litera a
        Grundreinigung einschließlich Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Krankenzimmern,
      2. Litera b
        Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
      3. Litera c
        Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen,
      4. Litera d
        Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes, einer Dialyse- oder einer Intensivstation.
    4. Ziffer 4
      Eine Alten- und Pflegeheimreinigung bestehend aus:
      1. Litera a
        Reinigung einschließlich Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Pflegezimmern,
      2. Litera b
        Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
      3. Litera c
        Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
      4. Litera d
        Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der physikalischen Therapie.
    5. Ziffer 5
      Eine Industriereinigung bestehend aus:
      1. Litera a
        Entstaubung der Decken, Wände und Tragkonstruktionen,
      2. Litera b
        Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunstabzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungskörper,
      3. Litera c
        Reinigung von Maschinen und technischen Einrichtungen einschließlich der Laufbänder und Krananlagen,
      4. Litera d
        Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fußböden,
      5. Litera e
        Reinigung von Industrieverglasungen,
      6. Litera f
        Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten.
    6. Ziffer 6
      Eine Reinigung an Fassaden bestehend aus:
      1. Litera a
        Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,
      2. Litera b
        Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
      3. Litera c
        Vorbehandlung, Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit entsprechendem Geräteeinsatz unter Berücksichtigung der Materialkomponenten und des Verwitterungszustandes,
      4. Litera d
        Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,
      5. Litera e
        Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen (zB Entsalzung, Hydrophobierung),
      6. Litera f
        Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt.
    7. Ziffer 7
      Eine Reinigung eines Denkmals bestehend aus:
      1. Litera a
        Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,
      2. Litera b
        Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
      3. Litera c
        Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flächen,
      4. Litera d
        Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,
      5. Litera e
        Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen und Neutralisierung von Umwelteinflüssen,
      6. Litera f
        Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt.
    8. Ziffer 8
      Eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels bestehend aus:
      1. Litera a
        Reinigung und Pflege der Wand- und Deckenflächen,
      2. Litera b
        Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und Zugänge,
      3. Litera c
        Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe,
      4. Litera d
        Reinigung der elastischen Bodenbeläge einschließlich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen Bodenbeläge einschließlich Detachierung und Desinfizierung,
      5. Litera e
        Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrichtungen,
      6. Litera f
        Reinigung und Pflege der Außenflächen.
  2. Absatz 3,Als Arbeitsproben sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, die nicht schon als Meisterarbeit gemäß Absatz 2, nachgewiesen wurden, auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages,
    2. Ziffer 2
      Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelages,
    3. Ziffer 3
      Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holzfußbodens,
    4. Ziffer 4
      Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,
    5. Ziffer 5
      Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen,
    6. Ziffer 6
      Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,
    7. Ziffer 7
      Reinigen eines Glasdaches, einer Staubdecke oder einer Industrieverglasung,
    8. Ziffer 8
      Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage,
    9. Ziffer 9
      Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,
    10. Ziffer 10
      Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,
    11. Ziffer 11
      Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassadenteiles,
    12. Ziffer 12
      Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem Denkmal,
    13. Ziffer 13
      Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage,
    14. Ziffer 14
      Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,
    15. Ziffer 15
      Reinigen einer Verkehrsfläche.