Kurztitel

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung einer Meisterarbeit in Verbindung mit der Leistung von Arbeitsproben.

  1. Absatz 2Als Meisterarbeit sind zwei der in den Ziffer eins bis 8 genannten Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bauschlußreinigung bestehend aus:
      1. Litera a
        Reinigung der Verglasungen und Rahmen,
      2. Litera b
        Reinigung der Heizkörper, Beleuchtungen und Beschläge,
      3. Litera c
        Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung,
      4. Litera d
        Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege,
      5. Litera e
        Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen.
    2. Ziffer 2
      Eine Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes bestehend aus:
      1. Litera a
        Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien und Rolläden,
      2. Litera b
        Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
      3. Litera c
        Reinigung der Wand- und Deckenflächen,
      4. Litera d
        Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbauschränke und der Tafeln,
      5. Litera e
        Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung,
      6. Litera f
        Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen.
    3. Ziffer 3
      Eine Krankenhausreinigung bestehend aus:
      1. Litera a
        Grundreinigung einschließlich Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Krankenzimmern,
      2. Litera b
        Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
      3. Litera c
        Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen,
      4. Litera d
        Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes, einer Dialyse- oder einer Intensivstation.
    4. Ziffer 4
      Eine Alten- und Pflegeheimreinigung bestehend aus:
      1. Litera a
        Reinigung einschließlich Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Pflegezimmern,
      2. Litera b
        Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
      3. Litera c
        Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
      4. Litera d
        Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der physikalischen Therapie.
    5. Ziffer 5
      Eine Industriereinigung bestehend aus:
      1. Litera a
        Entstaubung der Decken, Wände und Tragkonstruktionen,
      2. Litera b
        Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunstabzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungskörper,
      3. Litera c
        Reinigung von Maschinen und technischen Einrichtungen einschließlich der Laufbänder und Krananlagen,
      4. Litera d
        Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fußböden,
      5. Litera e
        Reinigung von Industrieverglasungen,
      6. Litera f
        Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten.
    6. Ziffer 6
      Eine Reinigung an Fassaden bestehend aus:
      1. Litera a
        Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,
      2. Litera b
        Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
      3. Litera c
        Vorbehandlung, Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit entsprechendem Geräteeinsatz unter Berücksichtigung der Materialkomponenten und des Verwitterungszustandes,
      4. Litera d
        Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,
      5. Litera e
        Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen (zB Entsalzung, Hydrophobierung),
      6. Litera f
        Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt.
    7. Ziffer 7
      Eine Reinigung eines Denkmals bestehend aus:
      1. Litera a
        Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile,
      2. Litera b
        Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
      3. Litera c
        Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flächen,
      4. Litera d
        Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile,
      5. Litera e
        Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen und Neutralisierung von Umwelteinflüssen,
      6. Litera f
        Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt.
    8. Ziffer 8
      Eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels bestehend aus:
      1. Litera a
        Reinigung und Pflege der Wand- und Deckenflächen,
      2. Litera b
        Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und Zugänge,
      3. Litera c
        Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe,
      4. Litera d
        Reinigung der elastischen Bodenbeläge einschließlich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen Bodenbeläge einschließlich Detachierung und Desinfizierung,
      5. Litera e
        Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrichtungen,
      6. Litera f
        Reinigung und Pflege der Außenflächen.
  2. Absatz 3Als Arbeitsproben sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, die nicht schon als Meisterarbeit gemäß Absatz 2, nachgewiesen wurden, auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages,
    2. Ziffer 2
      Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelages,
    3. Ziffer 3
      Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holzfußbodens,
    4. Ziffer 4
      Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,
    5. Ziffer 5
      Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen,
    6. Ziffer 6
      Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,
    7. Ziffer 7
      Reinigen eines Glasdaches, einer Staubdecke oder einer Industrieverglasung,
    8. Ziffer 8
      Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage,
    9. Ziffer 9
      Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,
    10. Ziffer 10
      Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,
    11. Ziffer 11
      Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassadenteiles,
    12. Ziffer 12
      Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem Denkmal,
    13. Ziffer 13
      Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage,
    14. Ziffer 14
      Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,
    15. Ziffer 15
      Reinigen einer Verkehrsfläche.