Kurztitel
Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1989Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1989,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Feststellen reinigungstechnischer Empfindlichkeiten und Einschränkungen in bezug auf das Reinigungsergebnis,
Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken,
Feststellen/Erkennen der Eigenschaften von Faser bzw. Material, Färbung/Druck, Ausrüstung und Applikationen in bezug auf die Zuordnung des geeigneten Reinigungsverfahrens,
Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsart und -mittel sowie des Reinigungsmediums,
Herstellen des einwandfreien Zustandes der Reinigungsanlage in bezug auf ein optimales Reinigungsergebnis,
Bestimmen des pH-Wertes einer Reinigungsflotte,
Zusammenstellen der Chargen und Posten abgestimmt auf das Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren,
Festlegen der erforderlichen Reinigungsparameter und Umsetzen durch Programmerstellung,
Auswählen und Berechnen der erforderlichen Zusätze in bezug auf ressourcensparende und umweltvorsorgliche Reinigung sowie Ausrüstung,
Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur desinfizierenden Reinigung,
Überwachen von Programmablauf und Waschgangkontrolle (Titrieren einer Waschlauge nach Aktivchlorgehalt und Alkalität, Feststellen der Wasserhärte),
Beurteilen und Zuordnen des maschinell gereinigten Warengutes zur geeigneten Weiterbearbeitung,
Nachbehandeln zum Beseitigen von Restverfleckungen,
Schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Grundchemikalien und auch konfektionierten Detachiermitteln im Rahmen der Detachur, Entflecken sowie Retouchieren,
Chemischfeuchtreinigen, Entfärben oder Bleichen,
Festlegen von Verfahren und Zusätzen für die Hydrophob-, Oleophob-, Flammhemmend- oder Mottenechtausrüstung,
Festlegen von Verfahren und Zusätzen für das Appretieren, Stärken oder Weichmachen,
Bestimmen der Spraytestnote oder Überprüfen des Flammschutzeffektes,
Sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken,
Stückgerechtes Formen durch Dämpfen, Pressen, Mangeln, Handbügeln, Legen oder Falten,
Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart,
Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen und gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen,
Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Reinigungsmaschinen, Abluft- und Kontaktwasserreinigungsanlagen in bezug auf die geltenden gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen (Messen von Emissions- und MAK-Werten, Dichtheitsprüfungen).
(2)Absatz 2Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten:
Sortieren rund 100 kg gemischten Warengutes,
Vorbereiten von Chargen und Posten für eine maschinelle Reinigung,
Vordetachieren/Vorbehandeln der vorbereiteten Chargen und Posten,
Chemischreinigen und maschinelles Waschen des vordetachierten/vorbehandelten Behandlungsgutes,
Nachdetachieren von insgesamt zehn Probestücken hinsichtlich Verfleckungen und Material schwieriger Art,
Chemischfeuchtreinigen folgender Textilien: färbige Seidenbluse, Ballonmantel und Hose,
Entfärben oder Bleichen eines Seiden-, Woll-, Baumwollstückes,
Trockenimprägnieren einer Charge Regen- und Sportbekleidung,
Naßimprägnieren eines Ballonmantels,
Stärken eines Postens Tischwäsche,
Stärken und Bügeln eines Frackhemdes,
Bügeln eines Abendkleides und eines feuchtbehandelten Seidenstückes,
Nachplissieren eines Plisseestückes
sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten Geräte, maschinellen Anlagen, Materialien und Hilfsmittel gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden.