Kurztitel

Textilreiniger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Feststellen reinigungstechnischer Empfindlichkeiten und Einschränkungen in bezug auf das Reinigungsergebnis,
  2. Ziffer 2
    Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken,
  3. Ziffer 3
    Feststellen/Erkennen der Eigenschaften von Faser bzw. Material, Färbung/Druck, Ausrüstung und Applikationen in bezug auf die Zuordnung des geeigneten Reinigungsverfahrens,
  4. Ziffer 4
    Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsart und -mittel sowie des Reinigungsmediums,
  5. Ziffer 5
    Herstellen des einwandfreien Zustandes der Reinigungsanlage in bezug auf ein optimales Reinigungsergebnis,
  6. Ziffer 6
    Bestimmen des pH-Wertes einer Reinigungsflotte,
  7. Ziffer 7
    Zusammenstellen der Chargen und Posten abgestimmt auf das Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren,
  8. Ziffer 8
    Festlegen der erforderlichen Reinigungsparameter und Umsetzen durch Programmerstellung,
  9. Ziffer 9
    Auswählen und Berechnen der erforderlichen Zusätze in bezug auf ressourcensparende und umweltvorsorgliche Reinigung sowie Ausrüstung,
  10. Ziffer 10
    Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur desinfizierenden Reinigung,
  11. Ziffer 11
    Überwachen von Programmablauf und Waschgangkontrolle (Titrieren einer Waschlauge nach Aktivchlorgehalt und Alkalität, Feststellen der Wasserhärte),
  12. Ziffer 12
    Beurteilen und Zuordnen des maschinell gereinigten Warengutes zur geeigneten Weiterbearbeitung,
  13. Ziffer 13
    Nachbehandeln zum Beseitigen von Restverfleckungen,
  14. Ziffer 14
    Schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Grundchemikalien und auch konfektionierten Detachiermitteln im Rahmen der Detachur, Entflecken sowie Retouchieren,
  15. Ziffer 15
    Chemischfeuchtreinigen, Entfärben oder Bleichen,
  16. Ziffer 16
    Festlegen von Verfahren und Zusätzen für die Hydrophob-, Oleophob-, Flammhemmend- oder Mottenechtausrüstung,
  17. Ziffer 17
    Festlegen von Verfahren und Zusätzen für das Appretieren, Stärken oder Weichmachen,
  18. Ziffer 18
    Bestimmen der Spraytestnote oder Überprüfen des Flammschutzeffektes,
  19. Ziffer 19
    Sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken,
  20. Ziffer 20
    Stückgerechtes Formen durch Dämpfen, Pressen, Mangeln, Handbügeln, Legen oder Falten,
  21. Ziffer 21
    Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart,
  22. Ziffer 22
    Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen und gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen,
  23. Ziffer 23
    Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Reinigungsmaschinen, Abluft- und Kontaktwasserreinigungsanlagen in bezug auf die geltenden gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen (Messen von Emissions- und MAK-Werten, Dichtheitsprüfungen).
  1. Absatz 2Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten:
      1. Litera a
        Sortieren rund 100 kg gemischten Warengutes,
      2. Litera b
        Vorbereiten von Chargen und Posten für eine maschinelle Reinigung,
      3. Litera c
        Vordetachieren/Vorbehandeln der vorbereiteten Chargen und Posten,
      4. Litera d
        Chemischreinigen und maschinelles Waschen des vordetachierten/vorbehandelten Behandlungsgutes,
      5. Litera e
        Nachdetachieren von insgesamt zehn Probestücken hinsichtlich Verfleckungen und Material schwieriger Art,
      6. Litera f
        Chemischfeuchtreinigen folgender Textilien: färbige Seidenbluse, Ballonmantel und Hose,
      7. Litera g
        Entfärben oder Bleichen eines Seiden-, Woll-, Baumwollstückes,
      8. Litera h
        Trockenimprägnieren einer Charge Regen- und Sportbekleidung,
      9. Litera i
        Naßimprägnieren eines Ballonmantels,
      10. Litera j
        Stärken eines Postens Tischwäsche,
      11. Litera k
        Stärken und Bügeln eines Frackhemdes,
      12. Litera l
        Bügeln eines Abendkleides und eines feuchtbehandelten Seidenstückes,
      13. Litera m
        Nachplissieren eines Plisseestückes
      sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten Geräte, maschinellen Anlagen, Materialien und Hilfsmittel gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden.