Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1988,
Artikel eins
01.01.1989
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anlage römisch eins des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung bei der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau.