Kurztitel

Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Text

Artikel 1

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anlage römisch eins des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung bei der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau.