Kurztitel

Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Text

Die Landeshauptmänner von Kärnten und Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft „20 kV Leitungen Trafostation Druckstollen/Feistritzbach – Schaltstation Feistritzdamm, Schaltstation Feistritzdamm – Rückpumpanlage, Schaltstation Feistritzdamm – Baustellenstation Damm, Baustromversorgung Feistritzdamm samt Schaltstation Feistritzdamm und Trafostation Rückpumpanlage“ und „Transformatorstation Turracherhöhe-Weitentallift samt 20 kV Anspeisekabel“ vorzunehmen.