Absatz eins,Zur Entscheidung
- Ziffer einsüber den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
- Ziffer 2über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Erteilung einer Konzession oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk, einem gebundenen oder einem konzessionierten Gewerbe vorbehalten ist,
sind schiedsgerichtliche Ausschüsse bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft berufen.