Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 193,

  1. Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      die Erbringung des Befähigungsnachweises;
    2. Ziffer 2
      daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, beantragt werden;
    3. Ziffer 3
      daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen unter Bedachtnahme auf die beantragte Betriebsart und die Vorschriften des Paragraph 199, über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet sind;
    4. Ziffer 4
      bei einem Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn es sich um die Errichtung eines neuen Betriebes handelt, außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.
  2. Absatz 2,Die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Bewerber um eine Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Schutzhütte. Weiters gilt Absatz eins, Ziffer eins, nicht für ein Gastgewerbe, das auf die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie auf den Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier beschränkt ist, bei dem die Verabreichung und der Ausschank nur im Freien oder ins Freie erfolgen und bei dem vom Gewerbetreibenden keine Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden.

Schlagworte

Erwerbsgemeinschaft, Fleischsalat, Fleischmayonnaisesalat

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075780

alte Dokumentnummer

N5198811437J