(2)Absatz 2Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß § 175 ist jedoch die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach der Erteilung der Konzession geändert, dann gilt die Konzession als auf das geänderte Kehrgebiet eingeschränkt, in dem der Standort der Konzession liegt.Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß Paragraph 175, ist jedoch die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach der Erteilung der Konzession geändert, dann gilt die Konzession als auf das geänderte Kehrgebiet eingeschränkt, in dem der Standort der Konzession liegt.