Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gas- und Wasserleitungsinstallation

Paragraph 163,

  1. Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Ausführung von Gasrohrleitungen und der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
    2. Ziffer 2
      die Ausführung von Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in Grundstücken,
    3. Ziffer 3
      die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich der Montage und des Anschlusses der damit im Zusammenhang stehenden sanitären Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte durchzuführen.
  3. Absatz 3,Nicht der Konzessionspflicht nach Absatz eins, unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.

Schlagworte

Gasinstallation, Trinkwasser

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075762

alte Dokumentnummer

N5198811419J