Absatz eins,Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen sowie nicht ausschließlicher Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind und sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
- Ziffer einsder Verkauf gebrauchter Waren;
- Ziffer 2das Vermieten von Waren;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,)
- Ziffer 4die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
- Ziffer 5die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;
- Ziffer 6die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;
- Ziffer 7die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;
- Ziffer 8die regelmäßige Wartung („Service“);
- Ziffer 9der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;
- Ziffer 10der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind.