(10)Absatz 10,Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger sowie der Altölsammler und -verwerter (§ 248a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen.Verordnungen gemäß Absatz 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß Paragraph 220,, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,), das Drogistengewerbe (Paragraph 223,), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (Paragraph 228,), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (Paragraph 232,), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (Paragraph 236 a,) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (Paragraph 323 e,) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Verordnungen gemäß Absatz 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger sowie der Altölsammler und -verwerter (Paragraph 248 a,) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen.