Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 84
01.01.1989
18.03.1994
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins,) ausgeführt, so hat die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
04.09.2023
10006402
NOR12075417
N51988100146