Export bestimmter Kleidung (Singapur)
Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1987,
Artikel eins,
14.02.1987
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zl. 29.639/5-II/9 a/86
Wien, am 16. Oktober 1986
Sehr geehrter Herr Ridzwan Dzafir!
Ich beehre mich auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *), das am 20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde, auf das PROTOKOLL BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS vom 31. Juli 1986 und auf das Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom 14. November 1983*) Bezug zu nehmen.
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, daß auf Grund der Importentwicklung von gewebten Blusen von Singapur nach Österreich, Österreich nicht um Verlängerung des Beschränkungsabkommens in Bezug auf den Export von gewebten Blusen aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen, ZTNR. ex 61.02, ersuchen wird.
Österreich schlägt daher vor, für dieses Produkt ein Exportüberwachungssystem einzurichten. Ein Notenwechsel in diesem Sinne könnte sich am Notenwechsel vom 8. und 22. Dezember 1981**) betreffend ein solches System hinsichtlich der Ausfuhr von gewebten Blusen von Singapur nach Österreich orientieren.
Wenn dieser Vorschlag für Singapur nicht annehmbar ist, würde Österreich um Verhandlungen zur Erreichung eines gemeinsamen Abkommens, bezüglich der weiteren Durchführung der Ausfuhren solcher Produkte von Singapur nach Österreich ersuchen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Mr. Ridzwan Dzafir
Director-General
Department of Trade and Industry
Suite 201, 2nd Floor, World Trade Center
Telok Blangah Road
Singapur
Handelsentwicklungsbehörde
1 Maritime Square # 03-01
TDB 15/04/02/112
No. 29.639/5-II/9 a/86
31. Okt. 1986
Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!
Ich beehre mich, auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien, das am 20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde, auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens vom 31. Juli 1986 sowie auf das Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom 14. November 1983 Bezug zu nehmen.
Ich beehre mich weiters, auf Ihren Brief vom 16. Oktober 1986 Bezug zu nehmen, in welchem Sie mich in Kenntnis setzten, daß Österreich nicht um Verlängerung des Beschränkungsabkommens im Bezug auf den Export von gewebten Blusen aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen, ZTNR. ex 61.02 ersuchen wird.
Die Ausfuhren von gewebten Blusen aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen von Singapur nach Österreich sind, seit der Durchführung des Beschränkungsabkommens mit 1. Jänner 1984, bedeutend zurückgegangen. Singapur stimmt dem Vorschlag Österreichs zu, das Beschränkungsabkommen mit 31. Dezember 1986 auslaufen zu lassen. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung im Handel mit gewebten Blusen aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen zwischen unseren beiden Ländern, ist Singapur der Auffassung, daß seine Ausfuhren keine Störung des österreichischen Marktes verursachen und auch kaum zu verursachen im Stande sind. Singapur ist bereit, auf Ersuchen Österreichs in Konsultationen einzutreten, wenn seine Ausfuhren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien in Zukunft Marktstörung oder die Gefahr einer solchen verursachen.
Ich hoffe, daß dieser Vorschlag für Sie annehmbar ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Ihr ergebener
für den Generaldirektor
Handelsentwicklungsbehörde
Dr. H. Krehlik
Rat
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie
1011 Wien, Stubenring
Wien
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zl. 29.639/7-II/9 a/86
Wien, am 18. November 1986
Sehr geehrter Herr Lim!
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN, das am 20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde, auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens vom 31. Juli 1986 und auf das Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom 14. November 1983 Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf Ihr Schreiben vom 31. Oktober 1986, in welchem Sie mich in Kenntnis setzten, daß Singapur dem Vorschlag Österreichs, das Beschränkungsabkommen am 31. Dezember 1986 auslaufen zu lassen, annimmt.
Österreich geht davon aus, daß gemäß Absatz 7 und 8 des ABKOMMENS, Singapur mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 Ursprungszeugnisse für gewebte Blusen aus synthetischen, künstlichen Spinnstoffen oder aus Baumwolle für die Ausfuhr von Singapur nach Österreich, ausstellt. Österreich wird solche Ausfuhren automatisch zulassen, wenn sie von Ursprungszeugnissen ausgestellt, von den zuständigen Behörden Singapurs begleitet sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Singapur diese Vorgangsweise bestätigen könnte. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Lim, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Ihr ergebener
Rat
Herrn
K. K. Lim
Singapur
Handelsentwicklungsbehörde
Singapur
Handelsentwicklungsbehörde
1 Maritime Square # 03-01
0409 Singapur
TDB 15/04/02/112
29.639/5-II/9 a/86
6. Dezember 1986
Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!
Ich beehre mich, auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien, das am 20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde, und auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens vom 31. Juli 1986, sowie auf das Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom 14. November 1983 Bezug zu nehmen.
Ich beehre mich weiters, auf Ihren Brief vom 18. November 1986 Bezug zu nehmen und darf Ihnen mitteilen, daß Ausfuhren von gewebten Blusen aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen von Singapur nach Österreich künftig von Ursprungszeugnissen, ausgestellt von den zuständigen Behörden Singapurs, begleitet sein werden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
für den Generaldirektor
Ihre ergebene Handelsentwicklungsbehörde
Dr. Helmut Krehlik
Rat
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
1011 Wien, Stubenring
Wien
___________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974,
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1984,
**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1982,