Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.
  2. Absatz 2,Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Absatz eins, eingehalten wurde, durch mindestens ein Jahr ab der Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.