Absatz eins,Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.
Ausübungsvorschriften für Partnervermittler
Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1987,
Paragraph 3
01.10.1987