Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.
  2. Absatz 2,Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in periodischen Druckwerken muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Absatz eins, enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.