Kurztitel
Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1987Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich im direkten Wege jeden Notfall und wenden hierbei die Bestimmungen des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen an, wobei insbesondere folgende Angaben, soweit die benachrichtigende Vertragspartei darüber verfügt, zu übermitteln sind:
der Zeitpunkt, gegebenenfalls der genaue Ort und die Art des Notfalls;
die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des Notfalls in bezug auf die grenzüberscheitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung, einschließlich – soweit durchführbar und angemessen – der Art, der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;
die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.