Kurztitel

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1987

Text

Artikel 2

Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich im direkten Wege jeden Notfall und wenden hierbei die Bestimmungen des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen an, wobei insbesondere folgende Angaben, soweit die benachrichtigende Vertragspartei darüber verfügt, zu übermitteln sind:

  1. Litera a
    der Zeitpunkt, gegebenenfalls der genaue Ort und die Art des Notfalls;
  2. Litera b
    die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
  3. Litera c
    die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des Notfalls in bezug auf die grenzüberscheitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
  4. Litera d
    die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung, einschließlich – soweit durchführbar und angemessen – der Art, der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
  5. Litera e
    Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
  6. Litera f
    die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
  7. Litera g
    die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;
  8. Litera h
    die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.