Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch drei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Text

ANHANG römisch neun

CODES, DIE IN DEN ZUR AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND T 2

VERWENDETEN VORDRUCKEN ZU BENUTZEN SIND

Feld Nr. 1: Anmeldung

(Siehe Anhang römisch sieben)

Feld Nr. 19: Container

Folgende Codes sind zu verwenden:

0: Nicht in Containern beförderte Waren

1: In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:

       Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A. Einziffriger Code (obligatorisch)

B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien

   freigestellt)

  A        B       Bezeichnung

  1        10      Seeverkehr

           12        Waggon auf Seeschiff

           16        Straßenfahrzeug mit eigenem

                     Antrieb auf Seeschiff

           17        Anhänger oder Sattelschlepper auf

                     Seeschiff

           18        Binnenschiff auf Seeschiff

  2        20      Eisenbahnverkehr

           23        Straßenfahrzeug auf Eisenbahn

  3        30      Straßenverkehr

  4        40      Luftverkehr

  5        50      Postsendungen

  7        70      Festinstallierte Transporteinrichtungen

  8        80      Binnenschiffahrt

  9        90      Eigener Antrieb

Feld Nr. 27: Ladeort/Entladeort

  Die Codes sind von den Vertragsparteien festzulegen.

Feld Nr. 33: Warennummer

Erstes Teilfeld

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieses Teilfeldes die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen; für T 2- oder T 2 L-Papiere können gegebenenfalls weitere Angaben verlangt werden. Übrige Teilfelder

Auszufüllen unter Benutzung anderer besonderer Codes der Vertragsparteien (die Angabe sollte unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen

Bezeichnung der Länder

Folgende Codes sind zu verwenden:

Belgien                                        B oder BE

Dänemark                                       DK

Deutschland                                    D oder DE

Griechenland                                   EL oder GR

Frankreich                                     FR

Irland                                         IRL oder IE

Italien                                        IT

Luxemburg                                      LU

Niederlande                                    NL

Vereinigtes Königreich                         GB

Schweiz                                        CH

Österreich                                     A oder AT

Spanien                                        ES

Portugal                                       PT

Norwegen                                       NO

Schweden                                       SE

Finnland                                       FI

Island                                         IS

Feld Nr. 52: Sicherheitsleistung

Angabe der Art der Sicherheitsleistung

  Folgende Codes sind zu verwenden:

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         Sachverhalt         Code      Andere erforderliche Angaben

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Gesamtbürgschaft ..........   1     - Nr. der

                                       Bürgschaftsbescheinigung

                                     - Zollstelle der

                                       Bürgschaftsleistung

Einzelbürgschaft ..........   2

Barsicherheit .............   3

Pauschalbürgschaft ........   4

Befreiung von der

Sicherheitsleistung

(Titel IV der Anlage I) ...   6

Befreiung von der

Sicherheitsleistung für die

Strecke zwischen der

Abgangszollstelle und der

ersten Grenzübergangsstelle

(Artikel 10 Absatz 2

Buchstabe b des

Übereinkommens) ...........   7

Befreiung von der

Sicherheitsleistung für

bestimmte öffentliche

Einrichtungen .............   8

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Angabe der Länder:

Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.