Absatz eins,Die Sendung ist bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1 vorzuführen.
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins
Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,
Artikel 18
01.01.1993
Artikel 18
Befindet sich die im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benutzte Durchgangszollstelle in einem EFTA-Land, so hat diese Zollstelle den Grenzübergangsschein aufzubewahren.