Berufsausbildungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1987,
Paragraph 15
01.01.1987
30.06.1993
Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
Paragraph 15, (1) Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 5 vorzeitig aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf ferner zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen in den Fällen der Absatz 2 und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung.