Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,
Vertrag – Multilateral
Anlage 2
21.06.1985
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
A. (1) Zu den Verwaltungs-, Forschungs- und sonstigen ordentlichen Ausgaben der Organisation zählen Ausgaben
(2) Haushaltswirksame Vorschläge, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, werden durchgeführt, nachdem sie gemäß Artikel 14 vom Programm- und Haushaltsausschuß geprüft, vom Rat angenommen und von der Konferenz genehmigt worden sind.
B. Um das Arbeitsprogramm der Organisation auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung wirksamer zu gestalten, werden aus dem ordentlichen Haushalt in Höhe von 6 vH seines Gesamtvolumens auch andere Tätigkeiten finanziert, die bisher aus Titel 15 des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen finanziert wurden. Diese Tätigkeiten sollen den Beitrag der Organisation zum Entwicklungssystem der Vereinten Nationen stärken, wobei die Bedeutung zu berücksichtigen ist, die der Anwendung des länderbezogenen Planungsverfahrens des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, das der Zustimmung der beteiligten Länder unterliegt, als Rahmen für diese Tätigkeiten zukommt.
Verwaltungsausgabe, Forschungsausgabe, Programmausschuß
17.05.2019
10006788
NOR12074197
N5198513728L