Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1985

Text

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils in jedem Land geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf wirksamste Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Institutionen der beiden Staaten fördern.