Absatz 2,Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen Milchlieferanten einen unter der Toleranzgrenze liegenden Erzeugerpreis aus, so hat der Fonds den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder den wirtschaftlichen Zusammenschluß aufzufordern, binnen eines Monats den Nachweis für die Nachzahlung des fehlenden Differenzbetrags zumindest bis zur Toleranzgrenze zu erbringen.