Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

06.06.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 79, Beitragsschuldner ist

  1. Ziffer eins
    für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß Paragraph 16, verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),
  2. Ziffer 2
    in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger.
Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner.

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 50,)