Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Paragraph 23, (1) Anläßlich der Ausfuhr von in Paragraph eins a, angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, in das Zollausland wird ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger inländischer Waren liegen. Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.

  1. Absatz 2,Der Exportausgleich ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung oder Bescheid festzustellen. Der Exportausgleich ist derart zu bemessen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis einer Ware und dem Auslandspreis einer gleichartigen Ware, der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.
  2. Absatz 3,Der Exportausgleich ist von den Zollämtern nach Maßgabe der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Verordnungen oder Bescheide nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.

Paragraph 22, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.

  1. Absatz 4,Ein Bescheid gemäß Absatz 2, hat an den Versender (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone. Paragraph 22, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 5,Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
    1. Ziffer eins
      auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den Paragraphen 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,
    2. Ziffer 2
      für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Ausgangsabgabenbefreiung oder für die nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,, Zollfreiheit eingeräumt ist.
  3. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.