Absatz eins,Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler nur für den Fall, daß diese Vermittlungen erfolgreich sind (Absatz 2,), oder in den Fällen des Paragraph 9, Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen oder sonstigen Vergütungen – ausschließlich der Umsatzsteuer – nur bis zu den sich aus den Absatz 3 bis 13 und aus den Paragraphen 10 bis 20 ergebenden Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung von Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber gewünschte besondere Maßnahmen (z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen Immobilienmaklers unzulässig.